Jahreshauptversammlung 2017 am 16. März

 

Vergleich der Satzungen (Vorschlag des Vorstands)

                   

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S A T Z U N G

des Heikendorfer Tennis-Clubs von 1965 e.V. in der geänderten Fassung vom 26. Februar 1971, 26. März 1974, 6. März 1980, 12. März 1981, 29. September 1983,

17. März 1994 und 28. Februar 2002.

S A T Z U N G

des Vereins Heikendorfer Tennis-Club von 1965 e.V.

Der Verein trägt den Namen „Heikendorfer Tennis‑Club von 1965 e.V.“ und hat den Sitz in Heikendorf.

Der Verein trägt den Namen „Heikendorfer Tennis-Club von 1965 e.V.“.

Der Verein soll die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangen.

Der Verein wurde im Jahr 1965 gegründet und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel am 12. Juli 1965 eingetragen unter der Reg.-Nr. 1306.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuer­begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch Tennis spielen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet – unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins – ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet – unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins – ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.

Die Mitgliedschaft kann ausschließlich bestehen in

a) der aktiven Mitgliedschaft

b)der passiven Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft des Vereins wird durch schriftliche Erklärung des Vorstandes auf einen schriftlichen Antrag hin erworben und ist abhängig von der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages. Mit dem Eintritt erkennt jedes Mitglied die Vereinssatzung an.

Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, die Tennisplätze des Vereins ohne besonderes Entgelt zu benutzen. Alle Mitglieder sind dabei verpflichtet, die vom Vorstand aufgestellte Spiel‑ und Platzordnung einzuhalten.

Der Austritt aus dem Verein ist nur durch Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes auf den Schluß eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungfrist von zwei Monaten zulässig.

Der Vorstand ist ermächtigt, Mitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen durch Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes auszuschließen. Ausschließungsgründe sind:

a) schwerwiegende strafrechtliche Verfehlung eines Mitgliedes,

b) schwerwiegende Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,

c) schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,

d) Nichtzahlung des Beitrages.

Dem Betroffenen steht das Einspruchsrecht an die Mitglieder­versammlung binnen eines Monats mittels eingeschriebenen Briefes zu.

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn eines Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn eines Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder erkennen die Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mehrheitlich. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
Bei der Aufnahme von Mitgliedern sind die vorhandenen Spielmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Nur aktive und jugendliche Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen benutzen. Die gültige Platz- und Spielordnung ist dabei einzuhalten.

Jugendliche Mitglieder haben erst ein Stimmrecht, wenn diese ihr 16. Lebensjahr vollendet haben.

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegen steht.

Alle Mitglieder sind zur festgesetzten Beitragszahlung verpflichtet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

-         mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als ein Jahr im Rückstand ist

-         die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt

-         Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

-         sich unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.

Das Mitglied ist vom Vorstand anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Dieses ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten bleiben beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen.

Der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und etwaige Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, den Beitrag für einzelne Mitglieder anders festzusetzen und die Gebühren für Gastspieler zu bestimmen.

Der Jahresbeitrag wird am 15. Februar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

Neumitglieder sind für die Zahlung von Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr zur Ausstellung einer Einzugsermächtigung verpflichtet.

Geht dieser Beitrag nach dem 15. April ein, ist ein Säumniszuschlag von 25,00 € pro erwachsenes Mitglied (d.h. bei Ehepaaren 2 x) zu entrichten. Geht der Beitrag mit Säumniszuschlag bis zum Jahresende nicht ein, ist der Vorstand ermächtigt, diese Mitglieder aus dem Club auszuschließen. Die Säumnisregelung gilt nur für erwachsene aktive Mitglieder. Es wird nicht gemahnt.

Alle Mitglieder haben folgende Beiträge zu leisten:
- Mitgliedsbeitrag
- Arbeitsleistungen

Die Höhe dieser Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

Die Höhe der Beiträge kann nach den verschiedenen Mitgliedergruppen unterschieden werden, wobei nach objektiven Kriterien beurteilt werden muss.

Die Beitragsordnung bestimmt die Höhe der Beiträge sowie Zahlungsbedingungen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.

Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Sportwart

dem Jugendwart

dem Schriftwart.

Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstandsbeschluß wird mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vor­sitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für jeweils zwei Kalenderjahre gewählt.

In den ungeraden Kalenderjahren

der 1. Vorsitzende

der Sportwart

der Schriftwart.

In den geraden Kalenderjahren

der 2. Vorsitzende

der Schatzmeister.

Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Wird die Bestätigung verweigert, so muß die Jugendversammlung erneut einen Jugendwart wählen. Die Ablehnungsgründe sind der Vereinsjugend mitzuteilen.

Den so gewählten kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit durch Abwahl das Vertrauen entzogen werden. Die gleiche Mitgliederversammlung ist jedoch verpflichtet, entsprechende Neuwahlen vorzunehmen.

Die Amtszeit der gewählten endet grundsätzlich mit der Wahl neuer Mitglieder, jedoch spätestens mit Ablauf des auf das Ende der Amtsperiode folgenden Kalendervierteljahres. Sollte eine Neuwahl in der gleichen Mitgliederversammlung nicht zustande kommen, ist der Vorstand berechtigt, nach Ablauf der Amtsperiode ein Mitglied kommissarisch mit der Durchführung der Geschäfte zu beauftragen.

Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

Dem Vorstand gehören an:
- 1. Vorsitzende_r
- 2. Vorsitzende_r
- Schatzmeister_in
- Sportwart_in
- Jugendwart_in
- Schriftführer_in
Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des/der Jugendwart(s)_in von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine geheime Wahl kann beantragt werden. In den ungeraden Kalenderjahren werden
- der/die 1. Vorsitzende_r
- der/die Sportwart_in
- der/die Schriftwart_in
sowie in den geraden Kalenderjahren
- der/die 2. Vorsitzende_r
- der/die Schatzmeister_in.
gewählt. Der/die Jugendwart_in wird von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Wird die Bestätigung verweigert, so muss die Jugendversammlung erneut eine/n Jugendwart_in wählen. Die Ablehnungsgründe sind der Vereinsjugend mitzuteilen.

Gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB ist der Vorstand, der aus dem/der Vorsitzenden und einem/r stellv. Vorsitzenden besteht. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand des Vereins verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist.

Sitzungen des Vorstandes werden von dem/r Vorsitzenden einberufen oder wenn dies von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.

Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt werden.

Der/die Vorsitzende und sein_e/ihr_e Stellvertreter_in sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.

Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl ein Ersatzmitglied. Scheidet der/die Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand welche/r Stellvertreter_in an die Stelle tritt.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich in dem auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Kalendervierteljahres durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu berufen.

Die Mitgliederversammlung muss innerhalb des ersten Halbjahres jedes Geschäftsjahres durchgeführt werden.

Sie wird vom/von dem/der ersten Vorsitzenden/r, bei dessen/deren Verhinderung durch eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Dies kann durch Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage, im Heikendorfer Anzeiger sowie schriftlich (auch per email) erfolgen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen veröffentlicht/zugesendet werden.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:

a)Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b)Rechnungsbericht des Schatzmeisters,

c)Bericht des Kassenprüfers,

d)Entlastung des Vorstandes,

e)Neuwahl der Kassenprüfer.

Jedes Mitglied kann beantragen, daß eine von ihm bezeich­nete Sache auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der entspre­chende Antrag muß jedoch mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand gestellt sein.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a)auf Beschluß des Vorstandes

b)auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind gültig, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein eingebrachter Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebens­jahr erreicht haben.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vor­sitzende oder ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzu­schreiben.

Die Protokolle sind durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftwart zu unterzeichnen. Die Wahl des neuen Vorstandes leitet der Schriftwart.

In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:
- Geschäftsbericht des Vorstands
- Bericht der Kassenprüfer_innen
- Entlastung des/der Schatzmeister(s)_in
- Entlastung des Vorstands
- Wahl der Organe
- Satzungsänderungen
- Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr
- Behandlung der Anträge

In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 20% der Vereinsmitglieder gestellt wird.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem/der Vorsitzenden bis zum 31.12. eines Geschäftsjahres schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in der Tagesordnung einzeln aufzunehmen.

Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein eingebrachter Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr erreicht haben.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder Stimmzettel. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.

Über den wesentlichen Inhalt oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter_in und dem/der Protokollführer_in zu unterzeichen ist.

Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr 2 Kassen­prüfer. Diese haben die Kasse des Clubs und die Kassen­führung zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr zwei Kassenprüfer_innen

Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.

Die Kassenprüfer_innen haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Satzungsänderungen sind nur durch Beschluß der Mitglieder­versammlung möglich, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmen.

Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung sowie eine Veräußerung oder dauerhafte Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen in der Tagesordnung angekündigt werden.

Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel aller Mitglieder zustimmen.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heikendorf, die es unmittelbar zur Förderung des Tennissports in Heikendorf, also zu gemeinnützigen Zwecken, zu verwenden hat.

Für den Fall der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidator(en)_innen, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heikendorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tennissports in Heikendorf zu verwenden hat. Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit.

Vom Vorstand können Ausschüsse eingerichtet werden, soweit diese nicht durch die Satzung festgelegt sind.

Es können beispielsweise folgende Ausschüsse gebildet werden:

-         Sportausschuss: Sportwart_in (Vorsitzende_r), Jugendwart_in, Vertreter_innen der Mannschaftsspieler_innen, Vereinstrainer_in

-         Jugendausschuss: Jugendwart_in (Vorsitzende_r), Sportwart_in, Jugendsprecher, Vereinstrainer_in

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich dieser Verein Ordnungen. Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.

Ordnungen sollen bestehen aus:

-         Beitragsordnung

-         Spiel- und Platzordnung

-         Jugendordnung

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